Einbruch: Die Stehlgutliste entscheidet
Der Schock nach einem Einbruch ist groß – und ausgerechnet dann verlangt der Versicherer Präzision. Wer drei Dinge richtig macht, bekommt sein Geld meist problemlos.
1. Sofort: Polizei – vor dem Aufräumen
Einbruchdiebstahl ist nur gedeckt, wenn qualifizierte Einbruchsspuren vorliegen (aufgebrochene Tür, beschädigtes Fenster). Die polizeiliche Dokumentation ist Ihr Beweis. Nichts verändern, alles fotografieren.
2. Die Stehlgutliste – vollständig und fristgerecht
Die Liste aller gestohlenen Gegenstände müssen Sie auch bei der Polizei einreichen (nicht nur beim Versicherer!) – das verlangen die Bedingungen ausdrücklich. Kaufbelege, Fotos, Garantiekarten beilegen, wo vorhanden. Tipp für die Zukunft: Wertgegenstände jetzt fotografieren und die Liste getrennt aufbewahren – das verlangen viele Bedingungswerke sogar als Obliegenheit.
3. Entschädigungsgrenzen kennen
Für Schmuck, Bargeld, Sparbücher und Sammlungen gelten Grenzen je nach Aufbewahrung: frei liegend deutlich weniger als im Safe. Prüfen Sie Ihre Polizze – und ob die Summen zu Ihren Werten passen. Bei grober Unterdeckung hilft nur eine Vertragsanpassung vor dem nächsten Fall.
Häufiger Streitpunkt
„Kein Einbruch nachweisbar" – etwa bei spurenlosem Eindringen mit nachgemachtem Schlüssel. Hier lohnt die genaue Prüfung des Bedingungswortlauts: Auch Einschleichen und Schlüsselraub sind definierte Deckungsfälle.
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Jetzt für den Start vormerken →Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Polizze, das konkrete Bedingungswerk und der Einzelfall. Stand: Juli 2026.